9.2113
CH-UR
Artikel 25 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Meldepflichten
Weitere Bestimmungen
Artikel 25 EG/KESR · Meldepflichten
1. Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Ebenfalls meldepflichtig sind Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen sowie Ärztinnen und Ärzte, die in Ausübung ihres Berufs von der Hilfsbedürftigkeit von Kindern Kenntnis erhalten.