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Artikel 24 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Gegenseitige Information

Fürsorgerische Unterbringung
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Artikel 24 EG/KESR · Gegenseitige Information

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Einrichtungen zur fürsorgerischen Unterbringung bedienen sich gegenseitig mit den getroffenen Verfügungen. Sie informieren sich gegenseitig über weitere Massnahmen, soweit das erforderlich ist, um die jeweiligen Zuständigkeiten wahrzunehmen.

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