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Artikel 23 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Nachbetreuung

Fürsorgerische Unterbringung
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Artikel 23 EG/KESR · Nachbetreuung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt für jede Person, die aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wird, eine angemessene Nachbetreuung sicher. Ist die Einrichtung zuständig zur Entlassung, bestimmt sie die Nachbetreuung.

2. Aufgabe der Nachbetreuung ist es, die Lebenssituation der betroffenen Person zu stabilisieren oder zu verbessern und Rückfälle möglichst zu vermeiden.

3. Die Bestimmung über die ambulanten Massnahmen ist sinngemäss anzuwenden.

4. Wer beauftragt ist, Massnahmen der Nachbetreuung durchzuführen, hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält.

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