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Artikel 22 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Entlassung

Fürsorgerische Unterbringung
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Artikel 22 EG/KESR · Entlassung

1. Die Zuständigkeit zur Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich nach dem Bundesrecht.

2. Ist die Einrichtung nicht selbst zuständig zur Entlassung und erachtet sie die Voraussetzungen für die Unterbringung als nicht mehr erfüllt, beantragt sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entlassung. Sie kann damit Empfehlungen für die Nachbetreuung verbinden.

3. Entlassungsgesuche der betroffenen Person oder einer ihr nahestehenden Person sind unverzüglich der zuständigen Entlassungsbehörde weiterzuleiten.

4. Die Verfahrensbestimmungen, die für die Entlassung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelten, sind bei Entlassungen durch die Einrichtung sinngemäss anzuwenden.

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