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Artikel 21 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Zuständigkeit

Fürsorgerische Unterbringung
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Artikel 21 EG/KESR · Zuständigkeit

1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte die fürsorgerische Unterbringung anordnen, Letztere jedoch höchstens für sechs Wochen.

2. Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesrecht.

3. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Unterbringung anordnet, hat den Unterbringungsentscheid der betroffenen Person und der ausgewählten Einrichtung auszuhändigen sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzustellen.

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