9.2113
CH-UR
Artikel 20 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR)
Ambulante Massnahmen
Artikel 20 EG/KESR
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann von sich aus oder auf ärztlichen Rat ambulante Massnahmen anordnen, um einer fürsorgerischen Unterbringung entgegenzuwirken.
2. Zulässig sind insbesondere Massnahmen, die die betroffene Person
a) verpflichten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen
b) anweisen, bestimmte Medikamente einzunehmen
c) anweisen, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten
3. Ambulante Massnahmen sind zu befristen. Sie dauern höchstens zwölf Monate und fallen danach ohne Weiteres dahin, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht innert dieser Frist eine neue Anordnung trifft.