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Artikel 2 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Zusammensetzung und Wahl

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Artikel 2 EG/KESR · Zusammensetzung und Wahl

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die namentlich eine juristische, psychologische, pädagogische oder sozialarbeiterische Ausbildung auf Hochschulniveau abgeschlossen haben.

2. Der Regierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie deren Stellvertretung. Er kann auch Fachpersonen der unterstützenden Dienste als Stellvertretende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wählen.

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