9.2113
CH-UR
Artikel 19 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kosten
Artikel 19 EG/KESR · Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung und den Ersatz der Spesen für die Beiständin oder den Beistand fest.
2. Soweit die Entschädigung und der Ersatz der Spesen nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt der Kanton die Kosten.
3. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Entschädigung und den Spesenersatz.