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Artikel 19 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Entschädigung der Beiständin oder des Beistands

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kosten
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Artikel 19 EG/KESR · Entschädigung der Beiständin oder des Beistands

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung und den Ersatz der Spesen für die Beiständin oder den Beistand fest.

2. Soweit die Entschädigung und der Ersatz der Spesen nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt der Kanton die Kosten.

3. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Entschädigung und den Spesenersatz.

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