Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2113 CH-UR

Artikel 18 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Grundsatz

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 EG/KESR · Grundsatz

1. Der Kanton trägt die Kosten der Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Verfahren vor dieser.

2. Können die Kosten für Massnahmen, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall getroffen hat, nicht von der betroffenen Person bezahlt werden, hat jene Gemeinde den fehlenden Betrag zu bezahlen, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (RB 20.3421) zuständig ist.

← Artikel 17 EG/KESR Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) Artikel 19 EG/KESR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →