9.2113
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Grundsatz
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kosten
Artikel 18 EG/KESR · Grundsatz
1. Der Kanton trägt die Kosten der Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Verfahren vor dieser.
2. Können die Kosten für Massnahmen, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall getroffen hat, nicht von der betroffenen Person bezahlt werden, hat jene Gemeinde den fehlenden Betrag zu bezahlen, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (RB 20.3421) zuständig ist.