9.2113
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Aufgaben
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Aufsicht
Artikel 17 EG/KESR · Aufgaben
1. Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie sorgt für eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation sowie für eine wirksame Geschäftsabwicklung.
2. Die Befugnisse der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bleiben vorbehalten.