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Artikel 17 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Aufgaben

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Aufsicht
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Artikel 17 EG/KESR · Aufgaben

1. Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie sorgt für eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation sowie für eine wirksame Geschäftsabwicklung.

2. Die Befugnisse der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bleiben vorbehalten.

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