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Artikel 16 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Aufsichtsbehörde

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Aufsicht
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Artikel 16 EG/KESR · Aufsichtsbehörde

1. Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde nach Artikel 441 ZGB.

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