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Artikel 15 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Verfahren

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Beschwerden
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Artikel 15 EG/KESR · Verfahren

1. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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