9.2113
CH-UR
Artikel 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Beschwerdeinstanz
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Beschwerden
Artikel 14 EG/KESR · Beschwerdeinstanz
1. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie in den Fällen nach Artikel 439 ZGB kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.