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Artikel 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Beschwerdeinstanz

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Beschwerden
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Artikel 14 EG/KESR · Beschwerdeinstanz

1. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie in den Fällen nach Artikel 439 ZGB kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.

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