Artikel 13 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR)
Artikel 13 EG/KESR
1. Der Kanton führt eine Berufsbeistandschaft mit einer oder mehreren Personen, die Beistandschaften und für Kinder zudem Vormundschaften übernehmen. Die Mitarbeitenden der Berufsbeistandschaft werden nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts angestellt, soweit sie nicht im Auftragsverhältnis arbeiten.
2. In administrativer Hinsicht ist die Berufsbeistandschaft der zuständigen Direktion angegliedert. In fachlicher Hinsicht ist sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstellt.
3. Die Aufgaben der Berufsbeiständin oder des Berufsbeistands richten sich nach dem Bundesrecht und den Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
4. Die Übertragung der Beistandschaft an eine andere natürliche Person als die Berufsbeiständin oder der Berufsbeistand bleibt gewährleistet.