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Artikel 12 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Aufgaben

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Unterstützende Dienste
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Artikel 12 EG/KESR · Aufgaben

1. Die unterstützenden Dienste haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überträgt.

2. In diesem Rahmen sind sie befugt, im Namen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu handeln.

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