9.2113
CH-UR
Artikel 12 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Aufgaben
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Unterstützende Dienste
Artikel 12 EG/KESR · Aufgaben
1. Die unterstützenden Dienste haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überträgt.
2. In diesem Rahmen sind sie befugt, im Namen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu handeln.