9.2113
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Weitere unterstützende Dienste
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Unterstützende Dienste
Artikel 11 EG/KESR · Weitere unterstützende Dienste
1. Sind nötige Kenntnisse weder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch bei den unterstützenden Diensten vorhanden, erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall Dritten, namentlich den regionalen Sozialdiensten, entsprechende Aufträge.