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Artikel 11 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Weitere unterstützende Dienste

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Unterstützende Dienste
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Artikel 11 EG/KESR · Weitere unterstützende Dienste

1. Sind nötige Kenntnisse weder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch bei den unterstützenden Diensten vorhanden, erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall Dritten, namentlich den regionalen Sozialdiensten, entsprechende Aufträge.

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