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Artikel 10 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Organisation

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Unterstützende Dienste
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Artikel 10 EG/KESR · Organisation

1. Die Mitarbeitenden der unterstützenden Dienste werden, soweit nötig, im Sekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusammengefasst.

2. Sie werden nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts angestellt oder nach dem Recht des Kantons für nebenamtliche Beauftragte beauftragt.

3. Wahlbehörde und Auftrag erteilende Behörde ist der Regierungsrat. Er kann diese Befugnis der zuständigen Direktion5 delegieren.

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