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Artikel 99 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Verfahrensvorschriften: Publikation

Kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Öffentliche Versteigerung
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Artikel 99 EG/ZGB · Verfahrensvorschriften: Publikation

1. Der Steigerungsbeamte hat jede öffentliche Versteigerung mindestens acht Tage vor dem Versteigerungstag im Amtsblatt bekanntzumachen.

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