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Artikel 98 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Steigerungsbeamter

Kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht - Öffentliche Versteigerung
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Artikel 98 EG/ZGB · Steigerungsbeamter

1. Der Gemeindeschreiber hat als Steigerungsbeamter gegen Entschädigung alle freiwilligen, öffentlich ausgekündigten Versteigerungen durchzuführen. Er kann Hilfspersonal beiziehen (Art. 236 OR).

2. Zuständig ist der Gemeindeschreiber jener Einwohnergemeinde, in der sich die zu versteigernden Gegenstände oder ihre wertvollsten Teile befinden.

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