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Artikel 97 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Pfandleihgewerbe

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Fahrnispfandrecht
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Artikel 97 EG/ZGB · Pfandleihgewerbe

1. Die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes wird nur an öffentliche Anstalten des Kantons und der Gemeinden und an gemeinnützige Unternehmungen erteilt (Art. 907 ZGB).

2. Sie erfolgt gebührenfrei.

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