9.2111
CH-UR
Artikel 97 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Pfandleihgewerbe
Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Fahrnispfandrecht
Artikel 97 EG/ZGB · Pfandleihgewerbe
1. Die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes wird nur an öffentliche Anstalten des Kantons und der Gemeinden und an gemeinnützige Unternehmungen erteilt (Art. 907 ZGB).
2. Sie erfolgt gebührenfrei.