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Artikel 96 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Viehverpfändung

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Fahrnispfandrecht
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Artikel 96 EG/ZGB · Viehverpfändung

1. Der Regierungsrat ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung zum Abschluss von Viehverpfändungen zu erteilen (Art. 885 ZGB).

2. Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll.

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