9.2111
CH-UR
Artikel 96 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Viehverpfändung
Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Fahrnispfandrecht
Artikel 96 EG/ZGB · Viehverpfändung
1. Der Regierungsrat ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung zum Abschluss von Viehverpfändungen zu erteilen (Art. 885 ZGB).
2. Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll.