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Artikel 95 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Auslosung und Tilgung von Gültanleihen

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Grundpfandrecht
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Artikel 95 EG/ZGB · Auslosung und Tilgung von Gültanleihen

1. Der Grundbuchverwalter überwacht die Auslosung und Tilgung von Gültanleihenstiteln (Art. 882 ZGB).

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