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Artikel 92 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Zahlungsort bei Schuldbrief und Gült

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Grundpfandrecht
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Artikel 92 EG/ZGB · Zahlungsort bei Schuldbrief und Gült

1. Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Schuldners oder der früheren Wohnsitzgemeinde des Gläubigers ist zuständig, Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Pfandschuldner entgegenzunehmen (Art. 861 ZGB).

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