9.2111
CH-UR
Artikel 90 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Einseitige Ablösung
Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Grundpfandrecht
Artikel 90 EG/ZGB · Einseitige Ablösung
1. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist gestattet (Art. 828 ff. ZGB).
2. Der Betrag der Ablösungssumme ist durch die Zivilschätzungskommission zu ermitteln, wenn sämtliche Gläubiger es verlangen (Art. 830 ZGB).