Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2111 CH-UR

Artikel 90 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Einseitige Ablösung

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Grundpfandrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 90 EG/ZGB · Einseitige Ablösung

1. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist gestattet (Art. 828 ff. ZGB).

2. Der Betrag der Ablösungssumme ist durch die Zivilschätzungskommission zu ermitteln, wenn sämtliche Gläubiger es verlangen (Art. 830 ZGB).

← Artikel 89 EG/ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) Artikel 92 EG/ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →