9.2111
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Zivilschätzungskommission
Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit der Behörden - Verwaltungsbehörden
Artikel 9 EG/ZGB · Zivilschätzungskommission
1. Die Zivilschätzungskommission besorgt alle amtlichen Schätzungen, die das Zivilgesetzbuch, das Obligationenrecht (SR 220) und dieses Gesetz vorschreiben.