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Artikel 9 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Zivilschätzungskommission

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit der Behörden - Verwaltungsbehörden
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Artikel 9 EG/ZGB · Zivilschätzungskommission

1. Die Zivilschätzungskommission besorgt alle amtlichen Schätzungen, die das Zivilgesetzbuch, das Obligationenrecht (SR 220) und dieses Gesetz vorschreiben.

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