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Artikel 88 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Öffentlich-rechtliche Grundlast

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
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Artikel 88 EG/ZGB · Öffentlich-rechtliche Grundlast

1. Die Verpflichtungen, Werke einer Bodenverbesserung zu erstellen oder zu unterhalten, bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im Grundbuch bestehen (Art. 784 ZGB).

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