9.2111
CH-UR
Artikel 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Grundsätze
Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
Artikel 87 EG/ZGB · Grundsätze
1. Um Bodenverbesserungen durchzuführen, haben die beteiligten Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft zu bilden (Art. 703 ZGB).
2. Diese Regelung gilt für Gebiete innerhalb und ausserhalb des Baugebietes.
3. Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.