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Artikel 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Grundsätze

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
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Artikel 87 EG/ZGB · Grundsätze

1. Um Bodenverbesserungen durchzuführen, haben die beteiligten Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft zu bilden (Art. 703 ZGB).

2. Diese Regelung gilt für Gebiete innerhalb und ausserhalb des Baugebietes.

3. Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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