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Artikel 86 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Weidehag

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Einfriedungen
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Artikel 86 EG/ZGB · Weidehag

1. Wer auf seinem Grundstück Vieh weiden lässt, hat das Grundstück des Nachbarn durch einen Hag zu schützen oder das Vieh zu hüten (Art. 697 ZGB).

2. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse, vor allem jene im Gebiete von Ursern.

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