9.2111
CH-UR
Artikel 85 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Benutzungsrecht
Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Einfriedungen
Artikel 85 EG/ZGB · Benutzungsrecht
1. Jeder Nachbar kann eine Einfriedung, die an oder auf der Grenze seines Grundstückes steht, bis zur Hälfte benutzen, soweit dadurch nicht der Zweck der Einfriedung beeinträchtigt oder die Einfriedung beschädigt wird.