Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2111 CH-UR

Artikel 85 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Benutzungsrecht

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Einfriedungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 85 EG/ZGB · Benutzungsrecht

1. Jeder Nachbar kann eine Einfriedung, die an oder auf der Grenze seines Grundstückes steht, bis zur Hälfte benutzen, soweit dadurch nicht der Zweck der Einfriedung beeinträchtigt oder die Einfriedung beschädigt wird.

← Artikel 84 EG/ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) Artikel 86 EG/ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →