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Artikel 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Unterhaltspflicht

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Einfriedungen
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Artikel 84 EG/ZGB · Unterhaltspflicht

1. Der Eigentümer hat eine allfällige Einfriedung seines Grundstückes zu unterhalten. Miteigentümer tragen diese Pflicht im Verhältnis ihres Interesses (Art. 697 und 698 ZGB).

2. Einfriedungen entlang des Korporationsgebietes, das der Kultur nicht fähig ist, sind vom Privateigentümer zu unterhalten. Das gleiche gilt für solche Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen öffentliche Strassen, Plätze oder gegen den Wald abgrenzen, es sei denn, diese Vorrichtungen dienten hauptsächlich der Verkehrssicherheit.

3. Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.

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