9.2111
CH-UR
Artikel 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Ausübung der Jagd und der Fischerei
Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Zutrittsrechte
Artikel 83 EG/ZGB · Ausübung der Jagd und der Fischerei
1. Der Eigentümer hat zu dulden, dass Personen, die zur Ausübung der Jagd oder der Fischerei berechtigt sind, im Rahmen dieser Berechtigung sein Wies- und Weidland und seinen Wald betreten, soweit das ohne erhebliche Schädigung des Grundeigentums möglich ist (Art. 699 ZGB).
2. Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.