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Artikel 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Ausübung der Jagd und der Fischerei

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Zutrittsrechte
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Artikel 83 EG/ZGB · Ausübung der Jagd und der Fischerei

1. Der Eigentümer hat zu dulden, dass Personen, die zur Ausübung der Jagd oder der Fischerei berechtigt sind, im Rahmen dieser Berechtigung sein Wies- und Weidland und seinen Wald betreten, soweit das ohne erhebliche Schädigung des Grundeigentums möglich ist (Art. 699 ZGB).

2. Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.

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