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Artikel 82 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Beanspruchung des Nachbargrundstückes

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Zutrittsrechte
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Artikel 82 EG/ZGB · Beanspruchung des Nachbargrundstückes

1. Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar sein Grundstück betritt oder vorübergehend anderweitig beansprucht, wenn dies erforderlich ist, um eine Baute oder Anlage zu erstellen oder zu unterhalten oder eine Grünhecke zu schneiden (Art. 695 ZGB).

2. Der Nachbar, der von diesem Recht Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.

3. Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.

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