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Artikel 81 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Tränkeweg

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Wegrechte
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Artikel 81 EG/ZGB · Tränkeweg

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, der seinen Brunnen oder die gewöhnliche Tränke wegen der Winterskälte oder ähnlicher Gründe vorübergehend nicht benutzen kann, darf über fremdes Grundeigentum für sich Wasser holen oder sein Vieh zur Tränke treiben (Art. 695 ZGB).

2. Den entstandenen Schaden hat er zu ersetzen.

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