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Artikel 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Allgemeines Reistrecht

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Wegrechte
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Artikel 80 EG/ZGB · Allgemeines Reistrecht

1. Soweit nicht urkundlich etwas anderes nachgewiesen ist, darf jedermann auf der Allmend und in den Reistzügen vom Gallustag (16. Oktober) bis Mitte März Holz reisten (Art. 695 ZGB).

2. Der entstandene Schaden ist zu ersetzen.

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