9.2111
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Regierungsrat: Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz
Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit der Behörden - Verwaltungsbehörden
Artikel 8 EG/ZGB · Regierungsrat: Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz
1. Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen unterer Verwaltungsbehörden, soweit nicht der Richter zuständig ist.
2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).