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Artikel 8 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Regierungsrat: Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit der Behörden - Verwaltungsbehörden
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Artikel 8 EG/ZGB · Regierungsrat: Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz

1. Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen unterer Verwaltungsbehörden, soweit nicht der Richter zuständig ist.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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