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Artikel 79 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Vereinbarte Wegrechte

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Wegrechte
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Artikel 79 EG/ZGB · Vereinbarte Wegrechte

1. Soweit nichts anderes vereinbart oder urkundlich nachgewiesen ist, berechtigt (Art. 740 ZGB)

a) das Fusswegrecht, über das belastete Grundstück zu gehen oder Lasten zu tragen

b) das Fahrwegrecht, über das belastete Grundstück mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie über dieses zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben

c) das Winterwegrecht, im Dezember, Januar und Februar bei schneebedecktem oder gefrorenem Boden mit beladenem Schlitten über das belastete Grundstück zu fahren

d) das Schleifwegrecht, Holz und ähnliche Lasten über das belastete Grundstück zu ziehen

e) das Männwegrecht, mit Pferden oder Rindvieh Lasten über das belastete Grundstück zu befördern

f) das Holzzugrecht, über das belastete Grundstück Holz zu befördern

g) das Heu- und Streuezugrecht, Heu und Streue über das belastete Grundstück zu befördern

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