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Artikel 78 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Kapprecht und Anries

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Pflanzen
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Artikel 78 EG/ZGB · Kapprecht und Anries

1. Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat der Nachbar zu dulden, soweit sie ihn in der Bewirtschaftung seines Grundstückes nicht hindern (Art. 688 ZGB). Ein allfälliger Schaden ist zu ersetzen.

2. Er darf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte einsammeln.

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