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Artikel 77 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Grenzabstand

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Pflanzen
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Artikel 77 EG/ZGB · Grenzabstand

1. Für Pflanzen gelten folgende, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messende Grenzabstände (Art. 688 ZGB)

a) hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nuss- und Kastanienbäume: 6 m

b) Obstbäume: 3 m

c) Zwergobstbäume und Sträucher: 50 cm

d) Grünhecken: 30 cm

2. Diese Abstände gelten auch für wildwachsende Bäume und Sträucher.

3. Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzen verjährt für Bäume nach fünf Jahren, für Sträucher und Grünhecken nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald erkennbar ist, dass die Pflanzen den Grenzabstand nach Absatz 1 unterschreiten werden.

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