Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2111 CH-UR

Artikel 76 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Rechtspflege

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bauten und Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 76 EG/ZGB · Rechtspflege

1. Der privatrechtliche Rechtsschutz gegen geplante Bauten oder Anlagen richtet sich nach der Zivilprozessordnung (SR 272).

← Artikel 75 EG/ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) Artikel 77 EG/ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →