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Artikel 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Hofstattrecht

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bauten und Anlagen
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Artikel 75 EG/ZGB · Hofstattrecht

1. Wird eine Baute oder Anlage durch höhere Gewalt ganz oder teilweise zerstört, darf sie innert fünf Jahren in ihrem früheren Umfang wieder aufgebaut werden, sofern der verfügbare Bauplatz nicht erlaubt, die privat-rechtlichen Bauvorschriften einzuhalten.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen steht dem geschädigten Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger während zweier Jahre seit dem schädigenden Ereignis das Recht zu, sich gegen geplante Bauten und Anlagen zu wehren, wie wenn die zerstörte Baute oder Anlage noch stände.

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