9.2111
CH-UR
Artikel 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Entzug von Licht und Sonne
Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bauten und Anlagen
Artikel 74 EG/ZGB · Entzug von Licht und Sonne
1. Wenn die geplante Baute oder Anlage ein bestehendes Gebäude oder einzelne Zimmer oder Räume davon durch den Entzug von Licht und Sonne derart beeinträchtigen würde, dass deren bestimmungsgemässe Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Erstellung der geplanten Baute oder Anlage untersagt werden.
2. Wenn die geplante Baute oder Anlage einem bestehenden Gebäude oder einem Garten das Tageslicht oder den Sonnenschein in einem Masse entzöge, dass dadurch der Wert des Gebäudes oder des Gartens erheblich gemindert würde, hat der benachteiligte Eigentümer bei deren Verwirklichung Anspruch auf volle Entschädigung.