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Artikel 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Grenzabstand

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bauten und Anlagen
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Artikel 73 EG/ZGB · Grenzabstand

1. Bauten oder Anlagen, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, haben zum Nachbargrundstück einen Grenzabstand von einem Meter einzuhalten.

2. Der Grenzabstand wird nach den Bestimmungen der Gemeindebauordung ermittelt.

3. Wo geschlossene Bauweise besteht oder in der Gemeindebauordnung vorgeschrieben ist, finden die Bestimmungen über den Grenzabstand keine Anwendung.

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