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Artikel 72 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB)

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Herrenlose und öffentliche Sachen
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Artikel 72 EG/ZGB

1. Unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises gehören das der Kultur nicht fähige Land, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletscher und die daraus entspringenden Quellen zur Allmend der Korporationen Uri oder Ursern.

2. Die Korporationen verfügen über die auf ihrem Allmendgebiet liegenden öffentlichen Oberflächengewässer, soweit das Verfügungsrecht nicht dem Kanton oder kraft besonderen Nachweises Privaten zusteht.

3. Das öffentliche Recht des Kantons, der Gemeinden und der Korporationen regelt die Hoheit, die Ausbeutung und den Gemeinbrauch hinsichtlich der öffentlichen Sachen.

4. Für das Bergregal und den Untergrund gilt die besondere Gesetzgebung.

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