Artikel 71 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Zugehör
Artikel 71 EG/ZGB · Zugehör
1. Soweit keine abweichende Übung oder Regelung nachgewiesen ist, gelten nach dem Ortsgebrauch folgende Sachen als Zugehör (Art. 644 ZGB)
a) die zu einem Gebäude oder zu einer Einfriedung gehörenden Schlüssel, die beweglichen Öfen und Herde, die Fasslager, die Kellergestelle, die Brunnentröge sowie die Löschgeräte
b) die dem Betrieb einer Fabrik oder eines Gewerbes und dauernd dienenden Sachen wie Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften, soweit es sich dabei nicht um Bestandteile handelt
c) bei landwirtschaftlichen Grundstücken zudem die für die Bewirtschaftung bestimmten Häge, Pfähle, Heinzen, Baumstützen und Leitern
d) das zum Betrieb eines Hotels oder einer Gastwirtschaft notwendige Mobiliar und Inventar, wie das Koch-, Ess- und Tischgeschirr und die Wäsche