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Artikel 70 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Bestandteil

Kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bestandteil und Zugehör
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Artikel 70 EG/ZGB · Bestandteil

1. Nach dem Ortsgebrauch gilt als Bestandteil des Grundstückes, was auf ihm eingegraben, aufgemauert oder sonstwie mit ihm dauernd auf oder unter der Bodenfläche verbunden ist, ferner alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist. Der Nachweis einer abweichenden Übung oder Regelung bleibt vorbehalten (Art. 642 ZGB).

2. In diesem Sinne gelten als Bestandteil insbesondere

a) die im Boden stehenden Mauern und Einfriedungen

b) die in den Boden oder in das Gebäude eingebauten Öfen, Kessel und Herde, die zum Gebäude gehörenden Türen und Vortüren, Verschlüsse, Fenster, Vorfenster und Fensterläden, die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel und Kasten sowie die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Aufzüge, Triebwerke, Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen

c) die dem Grundstück dienenden und in den Boden oder in das Gebäude eingelassenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen

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