Artikel 68 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Mitwirkung des Gemeinderates
Artikel 68 EG/ZGB · Mitwirkung des Gemeinderates
1. Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, besorgt der Gemeinderat alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbteilung, die das Zivilgesetzbuch der zuständigen Behörde zuweist.
2. Er hat insbesondere
a) auf Begehren eines Miterben zu entscheiden, ob für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung ein Vertreter zu bestellen sei (Art. 602 ZGB)
b) * ...
c) bei der Erbteilung mitzuwirken, wenn ein Gläubiger das verlangt, wenn ein Erbe handlungsunfähig oder ohne Vertretung unbekannten Aufenthaltes ist oder wenn ein Erbe die gemeinderätliche Mitwirkung ausdrücklich verlangt (Art. 609 ZGB)
d) die Versteigerung anzuordnen, wobei die Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) und dieses Gesetzes über die öffentliche Versteigerung sinngemäss anzuwenden sind (Art. 612 Abs. 3 ZGB)
e) über die Veräusserung oder die Zuweisung besonderer Gegenstände zu entscheiden (Art. 613 ZGB)