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Artikel 67 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Massnahmen

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Öffentliches Inventar
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Artikel 67 EG/ZGB · Massnahmen

1. Der Gemeinderat trifft die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 581 ff. ZGB). Er hat die Erbschaft zu verwalten, bis die Erben sich über die Annahme der Erbschaft entschieden haben.

2. Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.

3. Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.

4. Der Gemeinderat bewilligt die Fortsetzung des Geschäftes und ordnet auf Verlangen eines Miterben Sicherstellung an (Art. 585 ZGB).

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