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Artikel 66 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Einreichung des Begehrens

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Öffentliches Inventar
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Artikel 66 EG/ZGB · Einreichung des Begehrens

1. Das Begehren, ein öffentliches Inventar aufzunehmen, ist beim Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen (Art. 580 ZGB).

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