9.2111
CH-UR
Artikel 66 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Einreichung des Begehrens
Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Öffentliches Inventar
Artikel 66 EG/ZGB · Einreichung des Begehrens
1. Das Begehren, ein öffentliches Inventar aufzunehmen, ist beim Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen (Art. 580 ZGB).