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Artikel 65 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Ausschlagung der Erbschaft

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherung und Vollzug des Erbganges
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Artikel 65 EG/ZGB · Ausschlagung der Erbschaft

1. Erben, die die Erbschaft ausschlagen, haben das dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestimmungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.

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