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Artikel 64 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) - Verfügungen von Todes wegen: Eröffnung

Kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherung und Vollzug des Erbganges
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Artikel 64 EG/ZGB · Verfügungen von Todes wegen: Eröffnung

1. Der Gemeinderat eröffnet die aufbewahrten und eingelieferten Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestimmungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.

2. Die Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenhaltes erfolgt durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 558 ZGB).

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